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Anspannungsgrundsatz und Überstunden

idR keine Anspannung auf Überstunden:

Nach wohl überwiegender Rechtsprechung besteht aber keine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen Überstunden auch weiter zu leisten. Solange der geleistete Unterhalt erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegt, besteht keine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, sich die Überstunden auszahlen zu lassen, er kann sich auch Zeitausgleich nehmen.

Eine Anspannung auf Überstundenleistung wird zB in Deutschland bejaht, wenn der geleistete Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt.

In Österreich wird eine Anspannung auf (bisher) geleistete Überstunden nur dann stattfinden, wenn festgestellt wird, dass der Unterhaltspflichtige diese nicht mehr leistet, ausschließlich in der Absicht weniger Unterhalt zu zahlen.

Keine Anspannung auf Überstunden, außer es liegt ein konkretes Angebot auf Leistung von Überstunden vor und dieses wird ausschließlich deswegen abgelehnt, um die Unterhaltsberechtigten zu verkürzen.

Anspannung auf Überstunden nur, wenn solche mit einem Beruf typischerweise verbunden sind und praktisch von jedem Dienstnehmer geleistet werden. In einem solchen Fall darf angenommen weden, dass der Unterhaltspflichtige die durchschnittliche Leistung nicht erbringen will. Überdies ist aber zu beachten, dass die Überstundenleistung nicht im Belieben des Dienstnehmers steht, sondern er nur eine ihm dazu gebotene Möglichkeit wahrnehmen kann.

anders: unbegründete Nichtleistung von Überstunden findet zur Anwendung der Anspannung.

keine Anspannung auf Überstunden, außer auf solche die mit einem Beruf typischerweise verbunden sind und von allen Dienstnehmern geleistet werden.

Anspannung auf zumutbare Überstunden, soweit der Durchschnittsbedarf des Kindes nicht gedeckt ist.