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Unterhaltsvereinbarungen, außergerichtliche

Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen über den Unterhalt minderjähriger Kinder bedürfen nach wie vor einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Anmerkung: Hingegen bedürfen außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen mit volljährigen Kinder über den Unterhaltsanspruch aus der Minderjährigkeit keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

§ 190 ABGB ab 01.02.2013

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
ABGB § 190 (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
(2) Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
(3) Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.