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Umstandsklausel und Unterhaltsvereinbarungen / -vergleiche

Im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht bedeutet die clausula rebus sic stantibus, dass eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung (nur) möglich ist, wenn sich die Umstände gegenüber der letzten Unterhaltsbemessung / -vereinbarung wesentlich geändert haben.

Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränk

Dies gilt auch für Unterhaltsvergleiche im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 55 a EheG und grundsätzlich für jede Unterhaltsverpflichtung.

Anmerkung: Soll daher eine solche Änderung ausgeschlossen werden, müsste dies ausdrücklich vereinbart werden. Für Unterhaltsvergleiche betreffend minderjähriger Kinder ist allerdings praktisch ausgeschlossen, dass dafür die notwendige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt wird.