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Überzahlung aus anderen Unterhaltsperioden - keine Gegenverrechnung

Es entspricht allerdings der Rechtsprechung, dass allfällige Überzahlungen des Unterhaltspflichtigen vor dem antragsrelevanten Bemessungszeitraum nicht auf den nunmehr erhöhten Unterhaltsanspruch angerechnet werden können, weil sie eine andere Unterhaltsperiode betreffen. Frühere Überalimentierungen haben auf den laufenden Unterhaltsanspruch des Kindes daher keinen Einfluss.