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Geänderte Umstände - Schuleintritt und Schulwechsel

Schuleintritt und Schulwechsel bewirken wegen der damit verbundenen Bedarfssteigerung eine wesentliche Änderung der Umstände .

Der Volksschuleintritt bedeutet wegen der damit verbundenen Bedürfnissteigerung auf Seiten des Kindes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse.

Wechsel Gymnasium - Handelsakademie als wesentliche Änderung, weil unzweifelhaft, dass die Bedürfnisse - ebenso wie die Lebenshaltungskosten - dadurch spürbar angestiegen sind.

Der Schuleintritt bzw ein Schulwechsel stellt allein noch keine wesentliche Änderung dar; in Zusammenhang mit einer damit verbundenen Bedürfnissteigerung kann allerdings eine wesentliche Änderung vorliegen.

Der Schuleintritt und Schulwechsel kann wegen der damit verbundenen Bedarfssteigerung eine wesentliche Änderung bilden

Eintritt in Handelsakademie.

Anmerkung: Wenn nicht zusätzlich eine ausreichende Einkommenssteigerung beim UhPfl vorliegt oder eine Änderung des Beteligungsprozentsatzes des Kindes (zB Vollendung des 15 Lj. von 20% auf 22%) kommt es trotzdem nicht zu einer Unterhaltserhöhung.