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Unternehmensgründung

Ein Unterhaltspflichtiger, der von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wechselt, kann nach dem Scheitern als Unternehmer nur auf das Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angespannt werden, das er angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und somit etwa auch unter Berücksichtigung seines Alters und Gesundheitszustands seiner vorhandenen beziehungsweise erst durch Umschulung oder Nachschulung erlangbaren beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt im Bemessungszeitraum erzielen kann.

Ein Unterhaltsberechtigter muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.