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Unterhaltserhöhung nach einvernehmlicher Beschlussfassung über Unterhaltsfestsetzung

Die Rechtsmeinung, dass ein Erhöhungsantrag, soweit die Unterhaltsfestsetzung auf der Parteiendisposition beruht, nur dann zulässig sei, wenn in der letzten Unterhaltsfestsetzung der Durchschnittsbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht annähernd erreicht wurde (EF-Slg 50.998; 40.594; 35.797; 30.595), ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu billigen, zumal im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Anspruches auch kein schlüssiger Verzicht auf diesen (höheren) Anspruch zu erblicken ist.

Die Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren erfaßt nur das bestimmte Begehren, das aus dem privatrechtlichen begründeten Unterhaltsanspruch abgeleitet wird. Die Rechtskraft steht einem zusätzlichen Begehren (zB ausgehend von einem höheren Einkommen) nicht entgegen.