Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Unterhalt - einheitlicher Anspruch

Der Unterhaltsanspruch wird in der Rechtsprechung als einheitlicher Anspruch angesehen, und zwar nicht nur, soweit es die Bewertung und die Rechtsmittelzulässigkeit betrifft, sondern auch in materieller Hinsicht: Ein „Aufsplitten“ des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs wird abgelehnt. Da Verfahrensgegenstand die (nachträgliche) Unterhaltsbemessung ist (und nicht etwa ein Rückforderungsanspruch des Unterhaltspflichtigen), stellt sich hier die Frage nach einem allfälligen Kondiktionsanspruch und gutgläubigen Verbrauchs  nicht.
Da die Vorinstanzen den für das Jahr 2013 vom Vater zu leistenden (auch den Sonderbedarf umfassenden) einheitlichen Unterhalt zutreffend ausgemessen haben, muss der Revisionsrekurs der Tochter scheitern.