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Überzahlungen an Unterhalt - Rückforderung / Verfahren

Gegen wen richtet sich der Rückzahlungsanspruch?

Immer gegen den Unterhaltsempfänger, niemals gegen den Vertreter.  Der obsorgeberechtigte Elternteil ist grundsätzlich nicht passiv klagslegitimiert für Rückersatzansprüche wegen an die Kinder zuviel bezahlten Unterhalts.

Übersetzt: Eine Klage gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung von zu viel bezahltem Unterhalt ist völlig aussichtslos.  Es muss immer das Kind geklagt werden, außer es wird ein Schadenersatzanspruch gegen die KM geltend gemacht (siehe unten)

Auf welchem Rechtsweg ist der Anspruch geltend zu machen?

Ein Begehren auf Rückzahlung zuviel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen, insbesondere auch wenn behauptet wird, dass der Überbezug durch mutwillige Prozessführung verursacht worden sei.

Viele Hürden und Klippen warten auf den, der Überzahlungen an Kindesunterhalt zurückbekommen will. Beachten Sie, dass es praktisch vollkommen unzulässig ist, vom laufenden Unterhalt die Überzahlung abzuziehen (Ausnahme: laufender Unterhalt der über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt). Wenn daher nicht freiwillig zurückbezahlt wird oder einer Gegenverrechnung zugestimmt wird, bleibt nichts anderes über, als das Kind (!) zu klagen.

Zusätzlich ist das Problem des allfälligen gutgläubigen Verbrauchs des zu viel bezahlten Unterhalts zu berücksichtigen.

Praxistipp: Zu beachten ist, dass in einem streitigen Verfahren Forderungen des Kindes auf erhöhten Unterhalt nicht kompensando (aufrechnungsweise) eingewendet werden können, außer sie sind bereits rechtskräftig festgestellt. Damit kann wenigstens nicht künstlich das Prozesskostenrisiko auf den Unterhaltsrückfordernden verlagert werden.

Schadenersatz gegen den obsorgeberechtigten Elternteil:

Kommt eine Überzahlung aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht des obsorgeberechtigten Elternteils zustande, ist dieser schadenersatzpflichtig, und zwar auch neben Ansprüchen gegen das Kind aus dem Titel der Bereicherung. Es muss daher nicht zuerst das Kind geklagt werden.