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Zusatzausbildung, Spezialierung

Will jemand, der eine Ausbildung auf bestimmter Stufe abgeschlossen hat, daran noch eine weitere Spezialausbildung schließen, von der er sich bessere berufliche Chancen oder auch nur größere Befriedigung erhofft, muß eine Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und des Unterhaltspflichtigen vorgenommen werden. Verdient der Unterhaltspflichtige - wie hier - weit überdurchschnittlich, dann kann ihm sehr wohl die Verlängerung seiner Unterhaltspflicht (hier: um ein Jahr) dann zugemutet werden, wenn sein Kind damit in die Lage versetzt wird, den gewünschten Beruf zu erlernen.

Es ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet.