Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Zweitbeschäftigung, Einkommen aus

Grundsätzlich sind sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, mag der Unterhaltspflichtigen auch nicht zu einer von ihm ausgeübten zweiten Erwerbstätigkeit verpflichtet sein.