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Zweitausbildung

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs kann einem Kind dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen und auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn auf Seiten des Kindes eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung (überdurchschnittliche Begabung) sowie ausreichender Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennbar sind, es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und die Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten andererseits, bilden in einem solchen Fall ein bewegliches System, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Je weniger die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die Zweitausbildung verbessert werden können, umso geringer ist die Verbindlichkeit des Unterhaltspflichtigen, die Zweitausbildung innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren. Die zum Wechsel eines Studiums judizierten „Überlegungs- oder Korrekturfristen" gelten auch für in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder.