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Nur einheitlicher Zulassungsausspruch

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch anzusehen, weshalb auch nur ein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses möglich ist. Ist daher der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Rechtsmittelgründe geltend machen. Ein nach verschiedenen Unterhaltsperioden differenzierender Zulassungsausspruch ist deshalb unzulässig.