Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Spruchfassung des Zahlungsbefehls

Im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits fällige Unterhaltsbeiträge sind als Einmalbetrag zuzusprechen; in der Vergangenheit erbrachte Leistungen sind auszuweisen und nur der verbleibende Betrag im Leistungsbefehl zur Zahlung aufzuerlegen; auch alle erbrachten Naturalleistungen sind in Anschlag zu bringen und vom (fiktiv errechneten) tatsächlichen Unterhaltsbetrag anzuziehen; im Spruch der Entscheidung sind demnach auch die zwischen Antragstag und Unterhaltsfestsetzung geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls betragsmäßig zu berücksichtigen.