Seite angelegt am: 21.04.2013
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Letze Bearbeitung:
01.08.2020
Spruchfassung des Zahlungsbefehls
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits fällige Unterhaltsbeiträge sind als Einmalbetrag zuzusprechen; in der Vergangenheit erbrachte Leistungen sind auszuweisen und nur der verbleibende Betrag im Leistungsbefehl zur Zahlung aufzuerlegen; auch alle erbrachten Naturalleistungen sind in Anschlag zu bringen und vom (fiktiv errechneten) tatsächlichen Unterhaltsbetrag anzuziehen; im Spruch der Entscheidung sind demnach auch die zwischen Antragstag und Unterhaltsfestsetzung geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls betragsmäßig zu berücksichtigen.