Zweitstudium, Doppelstudium, Studienwechsel
Der OGH versteht unter einem Zweitstudium ein solches, das vom Unterhaltsberechtigten nach Abschluß des Erststudiums aufgenommen wurde.
Ein Studienwechsel liegt auch dann vor, wenn (offensichtlich) die Inskription zu einem anderen Studium nur pro forma aufrecht erhalten wird.
Unterhaltsanspruch nach Studienwechsel:
Nach Ansicht des OGH wäre es nicht gerechtfertigt, das Erlöschen der Unterhaltspflicht allein deshalb anzunehmen, weil das Kind erst nach einer längeren als der angemessenen, aber noch tolerierbaren Überlegungsfrist mit dem Studium einer neuen Studienrichtung beginnt, dieses aber dann ernsthaft und zielstrebig betreibt. Kann die Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist noch als entschuldbar angesehen werden, so schadet es nicht, wenn das erste Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, weil gerade ein mangelnder Studienfortgang sehr oft den Grund für den Wechsel der Studienrichtung bilden wird. Soweit die für die Entscheidung in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies allerdings nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen.
Der Anspruch auf Unterhalt erlischt, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.