Zustimmung zum Unterhaltsenthebungsantrag - Widerruf im Rekursverfahren
Der Oberste Gerichtshof hat zum alten AußStrG in ständiger Recht-sprechung festgehalten, dass im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz und den Mangel an Bestimmungen über das Anerkenntnisurteil iSd § 395 ZPO vergleichbaren Regelungen im AußStrG die im Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über die Anerkennung von Ansprüchen auf das Außerstreitverfahren nicht ohne weiteres übertragen werden können. Es handelt sich nicht um konstitutive Anerkenntnisse, sondern um Zustimmungen zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung im Sinne eines prozessualen Anerkenntnisses, das jedenfalls bis zur Beschlussfassung widerrufen werden kann (RIS Justiz RS0013474 mwN; insbesondere zum Einverständnis zur Unterhaltsherabsetzung auch 2 Ob 84/03x), zu Gunsten eines pflegebefohlenen Kindes aber auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Der Untersuchungsgrundsatz des Außerstreitverfahrens wurde im § 16 AußStrG neu ausdrücklich aufrecht erhalten und nur sprachlich adaptiert. Im Wesentlichen sollten die von der Judikatur dazu entwickelten Grundsätze weiter gelten . Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterhaltsverzicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf.