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Internationale Zuständigkeit für Unterhaltsansprüche von Kindern

Art. 3 EuUVO regelt nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit und verdrängt das diesbzügliche nationale Recht (so etwa § 114 JN). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich allerdings nach nationalem Recht, sodass in Österreich die Bezirksgerichte für Unterhaltsverfahren zuständig sind bzw. bleiben.