Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension nach § 140 GSVG
Der Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension nach § 140 GSVG ist als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
§ 140 GSVG bis 31.12.1999
Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension
GSVG § 140 (1) Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen darf. § 139 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. (20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 13 und § 260 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 57) - 1.9.1996.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) unterschreitet. (20.Nov., BGBl. Nr. 21/1994, Z 14 und § 260 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.