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Zwischenverfahren über Vollstreckbarkeitsbestätigung und Kostenersatz

Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiger Zwischenstreit, in dem die Kostenentscheidung dem außerstreitigem Verfahren unterliegt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 2. 8. 2019 war das unterhaltsberechtigte Kind bereits volljährig. § 101 Abs 2 AußStrG schließt einen Kostenersatzanspruch nur in minderjährige Kinder betreffenden Unterhaltsverfahren aus und ist daher auf dieses Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht anzuwenden.