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Zuständigkeit für Regressklage des Scheinvaters

Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 fielen bereicherungsrechtliche Rückgriffsansprüche des „Scheinvaters“ gegen den wahren Vater auf Ersatz der Unterhaltskosten gemäß § 1042 ABGB unstrittig in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs 2 Z 2 JN idF BGBl I 2003/112 sind von dieser Eigenzuständigkeit nunmehr Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen nicht mehr umfasst.
Seit einer Entscheidung des OGH aus 2018 ist klargestellt, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, der ua Klagen nicht bedacht hat, mit denen ein Dritter, der an Stelle des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt geleistet hat, die getätigten Aufwendungen vom Unterhaltspflichtigen nach § 1042 ABGB zurückfordert. Derartige Klagen, denen Unterhaltsansprüche von in gerader Linie verwandten Personen zugrunde liegen, sollen weiterhin in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, um eine Kompetenzzersplitterung für den Bereich des Unterhaltsrechts zu vermeiden und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wegen des Fehlens der absoluten Anwaltspflicht tendenziell zu erleichtern