Exekutionstitel und nachfolgende Ehescheidung
Im Zweifel erlischt durch die Scheidung der Ehe auch ein Unterhaltsvergleich, durch den eine auf § 91 ABGB gestützte Unterhaltsklage erledigt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG vorliegt.
Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus.
Wenn die Scheidung der Ehe zu einer Änderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten
gegenüber der Zeit der aufrechten Ehe führt.
Der während aufrechter Ehe geschaffene Unterhaltstitel tritt sogar gegenüber dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft.
Ausnahme Ehescheidung nach §§ 55 iVm § 61 Abs. 3 EheG:
Ausgenommen ist Fall der Scheidung nach § 55 EheG mit Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG.