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Vergleichsweise Festsetzung und gesetzlicher Unterhaltsanspruch

Auch bei vergleichsweiser Festsetzung handelt es sich um gesetzlichen Unterhalt nach § 68 EheG, wenn der Unterhalt im Wesentlichen jenen Leistungen entspricht, die in einem Unterhaltsprozess billigerweise zugesprochen worden wären. Nur wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG nicht vorlagen oder der im Vergleich zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen des § 68 EheG überschritt, wäre von einem „rein“ vertraglichen Unterhalt auszugehen.
Dass letzteres hier zuträfe, haben weder der Kläger noch die Beklagte geltend gemacht, es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor. Die Beklagte hat vielmehr schon im Vorprozess - nach dem Verbrauch der Ausgleichszahlung (dazu ON 19 und 30 des Vorprozesses) - ihre Mittellosigkeit behauptet und ihre Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt.