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Seite angelegt am: 26.10.2020 ; Letzte Bearbeitung: 26.10.2020

Vermögen des Unterhaltspflichtigen, Benachteiligungsabsicht

Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrundezulegen, mag er auch dieses inzwischen in Benachteiligungsabsicht einem Dritten übertragen haben. Wird erwiesen, dass die Rechtshandlung in der Absicht vorgenommen wurde, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu vereiteln, oder zu benachteiligen, so ist auch im Unterhaltsprozess die Übertragung dem Schuldner gegenüber als unwirksam anzusehen und der Unterhaltsbemessung das Vermögen des Schuldners vor Setzung der anfechtbaren Rechtshandlung zugrundezulegen.