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Verwirkung und Anrufung des OGH

Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten (1 Ob 306/03m; 3 Ob 147/04w ua). Wie bestimmte  Eheverfehlungen des einen Ehepartners mit Rücksicht auf bestimmte Eheverfehlungen des anderen in der jeweiligen Lebenssituation der beiden Ehepartner im Hinblick auf die Bestimmung des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB zu gewichten sind, entzieht sich aufgrund der Unterschiedlichkeit des jeweils zu beurteilenden Sachverhalts generellen Aussagen. Eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher im Einzelfall nicht gefällt werden.

Anmerkung: Als Gegner der Prozesßpartei, die den OGH anruft, wird fast immer die Zulässigkeit der Anrufung in Zweifel zu ziehen sein.