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Verjährung

Grundsätzlich verjähren Unterhaltsansprüche in drei Jahren, auch wenn sie durch das Gericht festgesetzt wurden.

Anmerkung: Soweit in manchem Leitsatz von "Ehegattenunterhaltsansprüchen" die Rede ist, ist darauf zu verweisen, dass bei aufrechter Ehe eine Verjährung nicht stattfindet (§ 1495 ABGB). Bei festgesetztem Unterhalt beträgt die Verjährungsfrist nur dann drei Jahre, wenn es sich um zukünftigen Unterhalt handelt. Rückständiger Unterhalt unterliegt der dreißigjährigen Verjährungszeit.