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Realisierte Kursgewinne bei Veräußerung von Wertpapieren

Hingegen ist der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis nicht als „Erträgnis des Vermögens“ anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“.
Ausgehend davon kann auch ein allfälliger durch Erwerb und anschließenden Verkauf von Wertpapieren erzielter Kursgewinn schon von vornherein nicht als Vermögensertrag gewertet werden; ein solcher realisierter Kursgewinn ist – ebenso wie ein beim Verkauf eines sonstigen Vermögensbestandteils, etwa einer Liegenschaft, erzielter Gewinn – Bestandteil des erlangten Kaufpreises und damit des Gegenwerts für die Sachsubstanz.