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Kinderfreibetrag

Der Oberste Gerichtshof schließt sich deshalb der von der überwiegenden Literatur vertretenen Auffassung an, dass der sich aus der Anrechnung der Transferleistungen ergebende Kürzungsbetrag jedenfalls um die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag zu reduzieren, der Kindesunterhalt somit um diese Steuerersparnis zu erhöhen und die vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach verwendete Formel zur Ermittlung des Kürzungsbetrags deshalb zu lauten hat: „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag + Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag“.

Die Steuerersparnis aufgrund des zustehenden Kinderfreibetrages kann bei der Unterhaltsbemessung vernachlässigt werden, weil der Betrag gering ist und Unterhalt grundsätzlich bemessen und nicht berechnet wird.

Der Kinderfreibetrag zählt zum Einkommen.

Anmerkung: Gemeint ist, dass der Betrag die UBGR erhöht!

Anders: Die Steuerersparnis aufgrund des zustehenden Kinderfreibetrages kann bei der Unterhaltsbemessung vernachlässigt werden, weil der Betrag gering ist und Unterhalt grundsätzlich bemessen und nicht berechnet wird.