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Mit seiner allgemeinen, im festgestellten Sachverhalte nicht gedeckten Behauptung der Begründung eines Vertragsverhältnisses hat der Revisionswerber der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die als Jugendwohlfahrtsträger zuständige Bezirkshauptmannschaft nach § 212 Abs 2 ABGB aF als gesetzlicher Vertreter für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder nur deren Interessen, nicht aber die in den meisten Fällen sogar entgegengesetzten Interessen des Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen habe, nichts entgegenzusetzen. Das Gleiche gilt für die Begründung seines vermeintlichen Amtshaftungsanspruchs. Beide Vorinstanzen haben dargelegt, dass der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes bei der Festsetzung oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nicht hoheitlich in Vollziehung der Gesetze (§ 1 Abs 1 AHG) handelt. Dem hoheitlichen Handeln als Grundvoraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch widmet der Kläger in der Revision kein Wort. Er befasst sich vielmehr ausschließlich mit den Fragen des angeblich rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft.

§ 208 ABGB ab 26.04.2017

§ 208 ABGB
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(3) Für andere Angelegenheiten ist der Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(4) Durch die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 169 sinngemäß. Der Kinder- und Jugendhilfeträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers endet, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht den Kinder- und Jugendhilfeträger auf dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

§ 212 ABGB ab 26.04.2017

ABGB § 212
Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war.