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Schweizer Kinderrente

Eine Kinderrente nach Schweizer Recht ist ein anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes.

Kinderrenten nach liechtensteinischem Recht sind nicht Eigeneinkommen des Kindes; vielmehr wird mit der Auszahlung der Kinderrenten an die das Kind betreuende Mutter die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. Sie sind damit dem österreichsichen Kinderzuschuss (vergleiche § 262 ASVG und § 25 PensionsG) vergleichsbar, nicht aber einer Waisenpension bzw einer Weisenversorgungsleistung.