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Konvertierungsgewinne und -verluste

Die Gewinne aus der Konvertierung des Fremdwährungskredits erhöhten - ebenso wie allfällige Sanierungsgewinne  - für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine
Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. Diese Auswirkung spiegelte sich aber ohnehin in einem gesunkenen Zinsaufwand wider.