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Jahreslohnzettel

Nach der Judikatur ist der Jahreslohnzttel keine geeignete Unterlage für die Ermittlung der UBGR sein.

Anmerkung: Warum, ist mir nicht nachvollziehbar, weil alle relevanten Daten darauf enthalten sind, auch steuerfreie Bezüge. Tatsächlich kann man mit dem Jahreslohnzettel am schnellsten die UBGR errechnen.

§ 84 EStG

Lohnzettel

EStG  § 84 (1)
  1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)
     oder dem sachlich und örtlich zuständigen
     Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
     Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten
     Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer
     pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage,
     Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und
     vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
     sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen
     aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
     der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der
     auszahlenden Stelle auszustellen.
  2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für
     die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der
     allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu
     enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel
     hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres
     zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle
     die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels
     technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung
     der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
     folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  3. a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein
        Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende
        des Folgemonats zu übermitteln.
     b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein
        Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen
        des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu
        übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag
        der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis
        zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der
        Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im
        Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
        Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche
        Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem
        Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind,
        festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der
        Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich
        zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)
        den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1
        des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur
        Verfügung zu stellen.
  4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und
     das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im
     Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
     Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen.
     In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
     Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen
     oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  (2) Der Arbeitgeber (der Masseverwalter) hat dem Arbeitnehmer in
den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der
Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen
Vordruck auszustellen.
  (3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto
(§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den
Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der
eingezahlte Beitrag anzuführen.
  (4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei
denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
  (5) Auf dem Lohnzettel sind
  - die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
  - die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der
    Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der
    Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
    berücksichtigt wurde,
anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist
jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung
ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
  (6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber
vorgenommenen Eintragungen untersagt.

§ 84a EStG ab 08.01.2021

Lohnbescheinigung

EStG § 84a

(1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.