Jahreslohnzettel
Nach der Judikatur ist der Jahreslohnzttel keine geeignete Unterlage für die Ermittlung der UBGR sein.
Anmerkung: Warum, ist mir nicht nachvollziehbar, weil alle relevanten Daten darauf enthalten sind, auch steuerfreie Bezüge. Tatsächlich kann man mit dem Jahreslohnzettel am schnellsten die UBGR errechnen.
§ 84 EStG
Lohnzettel
EStG § 84 (1)
1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)
oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten
Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer
pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und
vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen
aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der
auszahlenden Stelle auszustellen.
2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für
die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der
allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu
enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel
hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres
zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle
die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels
technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung
der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
3. a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein
Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende
des Folgemonats zu übermitteln.
b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein
Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen
des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu
übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag
der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis
zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche
Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind,
festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich
zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)
den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur
Verfügung zu stellen.
4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und
das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen.
In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2) Der Arbeitgeber (der Masseverwalter) hat dem Arbeitnehmer in
den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der
Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen
Vordruck auszustellen.
(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto
(§ 76) auszuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den
Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der
eingezahlte Beitrag anzuführen.
(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei
denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
(5) Auf dem Lohnzettel sind
- die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
- die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der
Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde,
anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist
jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung
ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber
vorgenommenen Eintragungen untersagt.
§ 84a EStG ab 08.01.2021
Lohnbescheinigung
EStG § 84a
(1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.