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Jobsuche des Unterhaltsberechtigten

Findet das (unterhaltsberechtigte) Kind nach erfolgter Ausbildung keine Arbeitsmöglichkeit, tritt Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ein. Erst nach längerer Zeit wäre eine Verweisung auf Hilfsarbeitertätigkeiten möglich.

Findet ein Unterhaltsberechtigter nach längerer Zeit der Arbeitssuche keinen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz und ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gering, muss der Unterhaltsberechtigte auch eine Hilfsarbeitertätigkeit annehmen.

Das bloße Verlassen auf eine Vermittlung durch das AMS reicht angesichts der Tatsache, dass 80% aller Dienstverhältnisse durch private Vermittlung zustande kommen, nicht.

Es muss dem Minderjährigen jedenfalls eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Bei vier Monaten, während derer der Minderjährige  erfolglos beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet ist, kann noch nicht davon gesprochen werden, daß die Minderjährige die zumutbare Zeit der Arbeitssuche bereits überschritten hätte.