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Kinderzulage

Kinderzulage ist nur für jenes Kind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen, für welches sie gewährt wird.

Einfluss diverser Kinderzuschüsse und Kinderzulage auf den Unterhalt bzw. die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Hier existiert eine reichhaltige sehr fallspezifische Judikatur, die man wie folgt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zusammenfassen kann: 

Kinderzulage, die der Obsorgeberechtigte erhält mindert den Anspruch des Kindes auf Unterhalt in keiner Weise (einheitliche Judikatur )

Kinderzulage, die der Unterhaltspflichtige erhält nur für das Kind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, das den Unterhalt fordert wohl

Kinderzulage, die der Unterhaltspflichtige erhält für alle unterhaltsberechtigten Kinder in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

vereinzelte Entscheidungen sprechen davon dass der Kinderzuschuss grundsätzlich an das Kind herauszugeben ist, was nahelegt, dass der Kinderzuschuss der Mindestunterhalt ist. Allenfalls muss man die Entscheidungen anfordern um die Ausführungen richtig einordnen zu können.

Ob die Kinderzulagen auch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für (Ex-Partner) mit einzubeziehen sind: 

nach der Judikatur eher nein

Anmerkung: Wenn man die gesetzliche Intention ernst nimmt, dass der Kinderzuschuss für das Kind zu verwenden ist, wäre er zu 100% als Unterhaltsleistung an das Kind abzuführen, was in der Unterhaltsjudikatur mE so nicht vertreten wird. Es wird idR nur der Prozentsatz auch vom Kinderzuschuss als Unterhalt bemessen.