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Kostenersatz nach KJHG und Fälligkeit

Der KJHT kann sich nicht auf § 1418 ABGB berufen.

§ 37 WKJHG 2013 ab 01.01.2014

Übertragung von Rechtsansprüchen
§ 37 WKJHG 2013

Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bei Gewährung der Vollen Erziehung oder Betreuung von jungen Erwachsenen durch den Kinder- und Vorheriger SuchbegriffJugendhilfeträger bis zur Höhe der Ersatzforderung unmittelbar kraft Gesetzes auf die Stadt Wien über.