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Kostenersatz nach JWG, keiner durch Jugendliche

Mit 1. 5. 2013 trat das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (B-KJHG 2013) in Kraft, welches in § 30 Abs 3 regelt, dass unter anderem die Kosten der vollen Erziehung, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen sind, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren. In § 43 B-KJHG wird im Wesentlichen der Inhalt des früheren § 40 JWG wiedergegeben.

Die wesentliche Änderung durch das neue Recht liegt im Wegfall der Kostenersatzpflicht des Minderjährigen bzw jungen Erwachsenen selbst.