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Unterhaltsvergleich vor dem KiJuHiTr

Das Gesetz stellt das Jugendamt in gewissem Rahmen von der Genehmigungspflicht durch das Gericht frei (§ 214 ABGB) .

Beachten Sie, dass Vergleiche mit dem Jugendamt keiner Genehmigung bedürfen und sofort rechtswirksam sind.

Achtung Falle: Häufig wird angefragt, ob man vor dem JWT einen Vergleich abschließen kann und anschließend bei Gericht sofort wieder einen Antrag auf Herabsetzung stellen kann etc. Im Zusammenhang mit der Anrechnung der anteiligen FBH wurde häufig darüber Beschwerde geführt, dass Mitarbeiter der JWT's sich weigern würden und man die Väter anleiten wollte, eben einen Verglech zu schließen und die Anrechnung bei Gericht zu beantragen. Dies ist aussichtslos und eine erstklassige Falle, weil auch der Vergleich vor dem JWT eine Sperrwirkung hat und nur bei geänderten Verhältnissen etc. abgeändert werden kann (ebenso wie ein gerichtlicher Vergleich).

Ein Vergleich vor dem JWT, der von diesem bloß beurkundet wird, jedoch nicht als Vertreter des Kindes abgeschlossen wird bedarf einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Vergleiche nach dem 01.02.2013.

Korrekterweise wäre zu unterscheiden zwischen

  • Vergleiche, die der JWT als Vertreter des Kindes abschließt (keine Genehmigungsbedürftigkeit)
  • Vergleiche, die der JWT nur beurkundet, aber nicht als Vertreter des Kindes einschreitet (Genehmigungsbedürftigkeit)

Zuletzt bearbeitet am 13.03.2020