Kostenersatz des KiJuHiTr - Vrfahren
Das gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Ersatzes der Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften ist in § 43 B-KJHG 2013 geregelt. Diese Bestimmung lautet:
„Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.“
Die auf die erwähnte Vereinbarung Bezug nehmende Bestimmung des § 42 leg cit lautet:
„Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.“
Das B-KJHG 2013 wurde durch BGBl I 2013/69 normiert. Die Gesetzesmaterialien zu §§ 42 und 43 leg cit (RV 2191 BlgNR 24. GP 31) führen aus, dass diese Normen – abgesehen von sprachlichen Anpassungen – dem geltenden Recht entsprechen. Gegenüber dem früher geltenden JWG ist lediglich die eigene Kostenersatzpflicht des Minderjährigen bzw des jungen Erwachsenen weggefallen (4 Ob 191/15i; 4 Ob 156/19y).
Die Vorgängerbestimmungen zu §§ 42 und 43 B-KJHG 2013 fanden sich in den §§ 39 und 40 JWG. Diese Bestimmungen lauteten:
„§ 39:
Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
§ 40:Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.“ [17] Die Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen (RV 171 BlgNR 17. GP 29 f) führen dazu im Wesentlichen aus:„Zu § 39:Vereinbarungen über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sieht der § 4 Abs 1 JWG nicht vor. Selbst wenn über die Tragung dieser Kosten Einverständnis zwischen den zum Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen des Minderjährigen und dem Jugendwohlfahrtsträger besteht, muss die Verwaltungsbehörde darüber einen Bescheid erlassen. Damit ist eine – überflüssige – Mehrarbeit verbunden.Der § 39 schlägt vor, dass Vereinbarungen über die Tragung oder den Ersatz von Kosten der Erziehungshilfe [...] die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben sollen, wenn sie mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden. Die Wirkung des gerichtlichen Vergleiches besteht darin, dass er als gerichtlicher Exekutionstitel gilt. [...]
Vereinbarungen über die Kosten dienen nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern entsprechen auch dem Bedürfnis nach einfacher Regelung der Kostenfrage. Im Übrigen sehen die Sozialhilfegesetze mehrerer Länder solche Kostenvereinbarungen vor. [...]
Da der Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Tragung und/oder rückwirkende Erstattung der Kosten für Maßnahmen der vollen Erziehung (vgl § 33) im Privatrecht wurzelt, bestehen gegen die Zulässigkeit seiner Regelung durch einen Akt der Parteiendisposition keine Bedenken.
Zu § 40:Nach § 4 Abs 1 JWG ist über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungsweg zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung der Gerichte hat diese Bestimmung keinen Einfluss auf die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Unterhaltserhöhungsanträge. [...] Daraus ergibt sich, dass die zum Unterhalt eines Minderjährigen Verpflichteten, die nach geltendem Recht auch die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu tragen oder zu ersetzen haben, von zwei Behörden in Anspruch genommen werden können: [...]Zur Vereinfachung der Vollziehung und zum Abbau dieser Doppelgleisigkeit, die Zahlungspflichtige unbillig belastet, schlägt der § 40 vor, dass über die Tragung und den Ersatz von Kosten der Erziehungshilfe, soweit eine Vereinbarung nach dem § 39 nicht zustande kommt, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers vom Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen entschieden werden soll.
[...]“
Mit § 40 JWG wurde somit die Entscheidung über die Tragung oder den Ersatz der Kosten der Erziehungshilfe den ordentlichen Gerichten im Außerstreitweg zugewiesen. Dies wurde vor allem damit begründet, dass derartige Ansprüche im Privatrecht wurzeln. Zur Vereinfachung der Durchsetzung solcher Ansprüche und zur Förderung einvernehmlicher Regelungen wurde in § 39 JWG vorgesehen, dass über die Tragung oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung auch Vereinbarungen möglich sind, die, wenn sie mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs haben und damit gerichtliche Exekutionstitel sind.
Weder der Wortlaut der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen noch die Gesetzesmaterialien dazu bieten irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Kinder- und Jugendhilfeträger dazu verpflichten wollte, einen zwingenden Einigungsversuch mit den Unterhaltspflichtigen zu unternehmen. Vielmehr sollte zur Verfahrensvereinfachung und zur Anregung einvernehmlicher Regelungen lediglich eine Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung vorgesehen werden. Umso weniger wird die Nichtdurchführung eines solchen Einigungsversuchs innerhalb einer bestimmten Frist als temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs normiert.