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Zahlungen für kieferorthopädische Behandlungen und laufender Unterhalt

Auf den laufenden Unterhalt nicht anrechnenbar sind Zahlungen für kieferorthopädische Behandlungen oder Zahnspangen, weil dies Zahlungen für Sonderbedarf sind.

Anmerkung: im Fall von erheblichen Unterhaltsansprüchen, die durch die Luxusgrenze gedeckelt sind, ist der Rechtssatz durchaus diskussionswürdig siehe hohe Regelunterhaltsleistungen