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Klostereintritt und Unterhaltspflicht

Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden. Die ihm an sich zur Erzielung eines Einkommens zur Verfügung stehende Zeit nützt er somit nicht, um ein solches zu erzielen, sondern sich dem Klosterleben zu widmen. Zwar folgt daraus nicht, dass er keiner Beschäftigung mehr nachgeht, vielmehr setzt er seine Arbeitskraft für die Belange seines Klosters ein. Der Eintritt in ein Kloster ist einem Berufswechsel durchaus vergleichbar. Da der Vater aber die Möglichkeit hätte, Einkommen zu erzielen, und auch nicht das ihm zustehende Arbeitslosengeld beantragt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass er zumindest auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von monatlich 1.498 EUR anzuspannen ist.
Nach griechisch orthodoxem Kirchenrecht verliert ein Angehöriger des monastischen Standes mit der – in casu nicht festgestellten – Koura (Tonsur) grundsätzlich die Vermögensfähigkeit. Dies hat aber auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner Tochter nach § 231 Abs 1 ABGB keinen Einfluss.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Ordenspriester des Benediktiner Ordens unfähig zum Eigentumserwerb und daher „nicht im Stande [sei], seiner Alimentationspflicht nachzukommen,“ ist zumindest nach heutigen Wertvorstellungen nur schwer tragbar und ist mit § 231 ABGB nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ist gerade im Fall, dass der Unterhaltspflichtige in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nachgeht, kein Einkommen erzielt und damit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, der Anspannungsgrundsatz anzuwenden.