Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Ersatzpflicht des Kindes für Erziehungsmaßnahmen

Die Ersatzpflicht des Kindes ist anhand der Härteklausel nicht streng zu bemessen, sondern es ist einem unter Erziehungsmaßnahme des JWT stehenden Kind tunlichst zu ermöglichen, geringfügige Ersparnisse zu bilden, um nach Beendigung der Maßnahme eine Starthilfe zu haben (EF-Slg 129.846; 126.132).

Anwendbar ist ab 01.01.2013 das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.