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Kind iS § 106 EStG 1988

Ein „Kind im Sinne des § 106 EStG“ liegt nicht allein aufgrund der Abstammung oder einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht vor. Entscheidend ist, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen während des Kalenderjahres erfüllt sind.

Nach § 106 EStG 1988 gelten als Kinder:

  1. Kinder nach § 106 Abs. 1 EStG
    Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG zusteht.

    Das betrifft typischerweise ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.

  2. Kinder nach § 106 Abs. 2 EStG
    Auch ein nicht haushaltszugehöriges Kind gilt als Kind im Sinne des EStG, wenn dem Steuerpflichtigen dafür mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG zusteht.

    Dafür müssen insbesondere die gesetzlichen Unterhaltsleistungen erbracht werden. Bei volljährigen Kindern besteht grundsätzlich kein Unterhaltsabsetzbetrag, wenn für sie keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wird. BMF – Unterhaltsabsetzbetrag

Wesentlich ist die Formulierung „mehr als sechs Monate“:

  • sieben bis zwölf Monate: Kind im Sinne des § 106 EStG;
  • genau sechs Monate: kein Kind im Sinne des § 106 EStG;
  • weniger als sechs Monate: ebenfalls kein Kind im Sinne des § 106 EStG.

Die Qualifikation ist insbesondere für den Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag und bestimmte außergewöhnliche Belastungen von Bedeutung.

Kurzform: Ein Kind ist ein Kind im Sinne des § 106 EStG, wenn im betreffenden Kalenderjahr für mehr als sechs Monate entweder ein Kinderabsetzbetrag oder – beim Unterhaltspflichtigen – ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

§ 106 EStG

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

EStG § 106
(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
  (2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht.
  (3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige
verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
  (4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1
bis 3 sinngemäß anzuwenden.