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Ersatzanspruch des KiJuHiTr nach § 33 JWG

Aktuell per 01.01.2020: Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) und die entsprechenden Ländergesetze

Bestand und Umfang der UhPflicht richten sich im Rahmen des § 30-B-KJHG nach den Kriterien des § 213 ABGB.

Bei einer Bejahung der Kostenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz erst künftig fällig werdender Kostenersätze ausgesprochen werden kann, als Fälligkeitstermin aber nicht der Erste eines Monats im Vorhinein, sondern jeweils nur ein angemessener Termin im Nachhinein, das heißt nach der Erbringung der Leistung durch den Jugendwohlfahrtsträger, in Frage kommt.

Bestand und Umfang der UhPflicht richten sich im Rahmen des § 33 JWG nach Kriterien des § 231 ABGB.

Anteilige vorzunehmende Unterhaltsbemessung:

Die Unterhaltsbemessung für die Eltern ist anteilig vorzunehmen: ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich Ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen.

Frühere Judikatur:

Die Regelung des § 1418 (2) ABGB, wonach Unterhalt wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt werden muss, ist auf Ersatzansprüche des JWT nach §§ 33, 40 JWG nicht anwendbar. Es sind daher zukünftige Leistungsbegehren abzuweisen.

Somit sind auf jene Beträge, die auf den Monat der Beschlussfassung entfallen, noch nicht fällig.

Als Fälligkeitstermin muss daher grundsätzlich ein (angemessener) Tag nach der Leistungserbringung festgelegt werden.

Anders aber, wenn der JWT nicht einen Kostenersatzanspruch, sondern durch Anzeige nach § 34 JWG an den Unterhaltspflichtigen einen gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes bewirkt. Dann ist auch hier die Leistungsverpflichtung der Eltern "im Voraus" festzulegen.