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Kinderbetreuungsgeld und Unterhaltspflicht

Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.

§ 42 KBGG enthält keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.

Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist.