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Kinder- und Jugendhilfeträger Beauftragung

Die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers entseht mit der schriftlichen Zustimmung (eines) gesetzlichen Vertreters des Kindes beim KJHT bzw dem Abschluss einer darüber verfassten Neiderschrift. Es bedarf dazu nicht der Zustimmung einer allenfalls noch weiteren vertretungsbefugten Person, etwa des anderen obsorgeberechtigten Elternteils.