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KiJuHiTr - Weiterleitung der Unterhaltsbeträge

Der Jugendwohlfahrtsträger ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Unterhaltsbeträge an den sonstigen gesetzlichen Vertreter des Kindes zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind nicht bei diesem gesetzlichen Vertreter, sondern bei jemand anderem aufhält (OGH 1991/02/27, 3 Ob 521/91).