Exekutionsführung für Unterhaltsansprüche im Konkurs
Die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstandes an gesetzlichem Unterhalt auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners ist zulässig.
Nur der Gemeinschuldner ist bezüglich des ihm gemäß § 5 Abs 1 KO tatsächlich überlassenen Erwerbes verfügungsbefugt; die - allerdings nur zugunsten von Unterhaltsberechtigten zulässige - Exekutionsführung auf diesen Erwerb betrifft in keiner Weise die Konkursmasse.
Gesetzliche Unterhaltungsansprüche gegen den Ehegatten für die Zeit nach der Konkursöffnung sind nicht Konkursforderungen. Sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Das gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhaltes.
Diese Unterhaltsansprüche der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten für die Zeit nach Konkurseröffnung sind - den Fall der Haftung des Gemeinschuldners als Erbe des Unterhaltspflichtigen ausgenommen (§ 51 Abs 2 Z 1 KO) - keine Konkursforderungen, sondern von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossene Ansprüche. Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Konkurseröffnung stellen jedoch Konkursforderungen dar .
Der betreibende Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach § 10 Abs 1 KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen. Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss nicht abgesprochen werden. Nur dann, wenn ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte die Exekution bewilligt wurde, ist der Masseverwalter befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre Rekurs zu erheben.
Bezüge, die das Existenzminimum nach § 291a EO idF der EO-Novelle 1991 nicht übersteigen, bleiben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291b Abs 2 EO iVm § 292a EO und § 292b EO ausgesetzt.
Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückstände) geworden sind, als aufgehoben gelten.