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Vertretung durch JWT

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Vertretung eines Kindes durch den JWT:

von Gesetz wegen gemäß § 9 UVG, wenn Unterhaltsvorschuss gewährt wird.

freiwillig, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil den JWT schriftlich mit der Vertretung beauftragt-

Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 212 Abs 2 ABGB und nach § 9 UVG endet mit der Volljährigkeit des Kindes.