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Deutsche Sozialversicherungsbeiträge

Da nicht wenige in Deutschland arbeitende Eltern für in Österreich lebende Kinder Unterhalt zahlen müssen, muss auf eine Besonderheit für die Berücksichtigung deutscher Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen werden:

In Deutschland entfällt für einen Angestellten die gesetzliche Verpflichtung zur Beibehaltung einer Kranken- und Pflegeversicherung, wenn das Gehalt des Angestellten die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit EUR 3.375 Brutto mtl. übersteigt. Der Angestellte könnte die gesetzliche Versicherung kündigen und damit ohne Versicherungsschutz leben. Kündigt der Angestellte jedoch nicht, so ist er weiterhin mit dem Status "Freiwillig" in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu gleichen Konditionen wie bisher als Pflichtversicherter. Die Kranken- und Pflegekassenbeiträge und Leistungen sind für freiwillig Versicherte in einer gesetzlichen Versicherung und für Pflichtversicherte in einer solchen Versicherung quantitativ und qualitativ gleich.

Dem Gesetz entsprechend werden Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nur für eine wirklich abgeschlossene Versicherung gezahlt und werden von den Arbeitgebern entsprechend bis zur Hälfte des Kranken- und Pflegekassenbeitrags zur gesetzlichen Versicherung (z.B. des SBK- Beitrags) gewährt. Durch das Gesetz ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Versicherungsbeiträge mit dem übrigen Abgaben direkt an die Krankenversicherung abzuführen. Auch hier werden die freiwillig versicherten Angestellten genauso wie die pflichtversicherten versicherten Angestellten behandelt. Die Finanzlage und Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen werden vom Staat jährlich überwacht, sodass sich die Höhe der Beiträge zu den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen auf gleichem Niveau befinden..

Solche (pseudo-) freiwilligen Versicherungen, die an die Stelle der üblichen gesetzlichen Versicherung treten haben in Österreich ebenso die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu mindern, wie österreichische oder deutsche (bei geringerem Einkommen) gesetzliche  Krankenversicherungsbeiträge. Dazu gibt es aber nur wenige zweitinstanzliche Entscheidungen für Rechtsanwälte [die inzwischen aber auch pflichtversichert sind] und für die deutschen Krankenversicherungsbeiträge.

Abzugsfähig zur Gänze und nicht nur zu 50%.

Achtung: dies gilt aber nicht für freiwillige Zusatzkrankenversicherungen, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. 

Zur Altersversorgung in Deutschland:

Aufgrund der ungünstigen Bevölkerungsentwicklung für die gesetzlichen Renten in Deutschland hat die deutsche Bundesregierung eine Rentenstrukturreform durchgeführt. Durch die Rentenstrukturreform sollen die Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dadurch aufgefangen werden, dass zusätzliche betriebliche Altersvorsorge und private Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht und gefördert wird (Riester- und/oder Eichel-Förderungen, entsprechend der Namen des Arbeitsministers und Finanzministers). Als Rentenversicherung/Altersvorsorgeaufwendung wird im Rahmen der Eigenvorsorge nur anerkannt, was den Anforderungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) entspricht. Für die betriebliche Altersvorsorge gemäß Rentenstrukturreform haben manche Arbeitgeber für ihre Mitarbeitern als arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungen neben der Direktversicherung nun die Deferred Compensation (DC) als Entgeldumwandlungen eingeführt. Dadurch wird eine Versorgungslücke im Rentenalter vermieden und der zukünftige Rentner kann ohne wesentliche Einbussen seines Lebensstandards in Rente gehen. Die Altersvorsorgeaufwendungen für die Rente wurden folglich so erhöht, dass für die Angestellten auch im Alter eine ausreichende Rente zur Verfügung steht, die dem heutigen Rentenniveau entspricht. Andernfalls würde der Angestellte mit den Leistungskürzungen des alten Rentenversicherungsmodells aus der Zeit vor der Rentenstrukturreform in eine Versorgungslücke fallen.