Sachverständigengutachten zur Ermittlung der UBGR
Die Einnahmen-Ausgabenrechnung ist für sich keine geeignete Unterlage für die Ermittlung der UBGR. Es sind dabei im Einkommenssteuerbescheid bereits steuerlich geltend gemachte Betriebsausgaben bereits berücksichtigt. Es ist daher unerlässlich, dass vom UhPfl auch der Jahresabschluss (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) vorgelgt wird, um daraus Positionen erkennen zu können, welche für die rechtliche Beurteilung relevant sein können.. Weiters ist die Vorlage der Buchhaltung, also der Kontoblätter zu fordern, um die Buchungen auf einem bestimmten Konto (zB dem Einnahmenkonto) verfolgen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Verpflichtung besteht, Privatentnahmen aufzuzeichnen. Es liegt daher auf der Hand, dass es einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner, dem das Steuerrecht zulässige Gestaltungs- und Absetzmöglichkeiten bietet, die im Unterhaltsrechtohne Bedeutung sind, der Beiziehung eines BuchSV zur ERmittlung der UBGR bedarf, weil nur dieser alle für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des UhPfl wesentlichen Tatsachenaufzuzeigen vermag und etwa auch die betriebliche Veranlassung und Angemessenheit von Betriebsausgaben unterhaltsrechtlich überprüfen kann. Zur Ermittlung des Einkommens des Vaters ist daher ein Buch-Sachverständiger heranzuziehen (EF-Slg 159.879).