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Sachverständigengebühren - Haftung für und Verfahrenshilfe

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe steht der Bestimmung der Ersatzpflicht lediglich dem Grunde nach nicht entgegen; zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es aber der Ausspruch, dass die Ersatzpflicht unbeschadet der bewilligten Verfahrenshilfe besteht.

Anmerkung: Ich würde eher die Formulierung empfehlen, dass die Ersatzpflicht die bewilligte Verfahrenshilfe nicht berüht.